Zuletzt aktualisiert am 19. October 2026
Das Arbeitsgesetz begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 oder 50 Stunden, schreibt elf Stunden tägliche Ruhezeit vor und staffelt die Pausen nach Schichtlänge. Für Schichtarbeit kommen Regeln zum Schichtwechsel und zur Ankündigung hinzu.
Fünf Grössen bestimmen jeden Schichtplan in der Schweiz: die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden, die tägliche Ruhezeit von elf Stunden, die Pausenstaffelung von 15, 30 und 60 Minuten, die Begrenzung auf höchstens sechs Wochen in derselben Schicht und die Ankündigungsfrist von zwei Wochen. Hinzu kommt ein Mitwirkungsrecht bei der Planung, das über blosse Information hinausgeht.
Wie lang darf die Wochenarbeitszeit sein?
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Für alle übrigen Arbeitnehmenden gilt eine Grenze von 50 Stunden.
Diese Grenze ist eine gesetzliche Obergrenze, nicht die vertragliche Arbeitszeit. Wer 42 Stunden im Vertrag stehen hat, arbeitet in der Regel 42 Stunden — die 45 oder 50 markieren nur, wo Überzeit beginnt.
Für Schichtbetriebe ist die Unterscheidung wichtig, weil die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Plan je nach Zyklus schwankt. Massgebend für die gesetzliche Grenze ist die einzelne Woche, nicht der Durchschnitt.
Wie viel Ruhezeit steht zwischen zwei Schichten?
Zwischen zwei Einsätzen stehen mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden Ruhe zu. Einmal pro Woche darf diese Ruhezeit auf acht Stunden verkürzt werden, sofern der Durchschnitt über zwei Wochen elf Stunden erreicht.
Diese Regel ist die härteste Grenze in jeder Schichtplanung. Sie entscheidet darüber, welche Schichtfolgen überhaupt möglich sind — und sie ist der Grund, warum ein direkter Wechsel von der Spät- in die Frühschicht in sauberen Plänen nicht vorkommt.
Ein Beispiel: Spätschicht bis 22 Uhr, Frühschicht ab 6 Uhr ergibt acht Stunden Ruhe. Das ist einmal wöchentlich zulässig, aber nicht als Regelfall.
Welche Pausen sind vorgeschrieben?
Die Pausen richten sich nach der täglichen Arbeitszeit: mindestens 15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden, mindestens 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und mindestens 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden.
Pausen gelten als Ruhezeit nur, wenn sie frei genutzt werden können. Wer erreichbar bleiben oder den Arbeitsplatz nicht verlassen darf, dem zählt die Pause als Arbeitszeit.
Bei Zwölfstundenschichten im ununterbrochenen Betrieb sieht das Arbeitsgesetz zwei Stunden Pause vor.
Die Frage, ob eine Pause als Arbeitszeit zählt, entscheidet sich an einem einzigen Kriterium: Darf die Person den Arbeitsplatz verlassen. In der Praxis wird das selten ausdrücklich geregelt und oft stillschweigend anders gehandhabt — die Anlage läuft weiter, also bleibt jemand in Rufweite. Wer das über ein Jahr hochrechnet, kommt bei einer halben Stunde pro Schicht auf mehr als hundert Stunden. Es lohnt sich, die Frage einmal schriftlich klären zu lassen, statt sie im Einzelfall auszudiskutieren.
Wie lange darf ich in derselben Schicht bleiben?
Niemand darf länger als sechs aufeinanderfolgende Wochen dieselbe Schicht leisten. Die Wegleitung des SECO ergänzt, dass Schichten in der Regel wöchentlich oder alle zwei Wochen wechseln sollen.
Abweichungen sind möglich, aber an Bedingungen geknüpft: Es braucht zwingende Gründe und das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmenden. Wird auf den Wechsel verzichtet, muss das kompensiert werden. Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen gewährleistet bleiben.
Die Wechselrichtung ist ebenfalls geregelt, allerdings nur für einen Teil der Systeme. Nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung 1 hat der Schichtwechsel in drei- und mehrschichtigen Systemen, in denen alle Schichten durchlaufen werden, von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht zu erfolgen. Eine Rückwärtsrotation ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden schriftlich darum ersucht.
Für zweischichtige Tagesarbeit ohne Nachtanteil gilt diese Vorgabe nicht; Absatz 3 enthält keine Rotationsregel. Die Vorwärtsrotation ist damit mehr als eine arbeitsmedizinische Empfehlung — im Dreischichtbetrieb ist sie der gesetzliche Regelfall, von dem nur die Belegschaft selbst abweichen kann.
Zur Verteilung der Schichten gilt zudem: Im Zweischichtbetrieb müssen Tag- und Abendanteile gleich sein. Im Dreischichtbetrieb sollen Früh-, Spät- und Nachtschichten ausgeglichen sein, und es sollen mindestens so viele Schichten ohne wie mit Nachtarbeit anfallen.
Wie früh muss der Schichtplan bekannt sein?
Als Regel gilt eine Frist von zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit den neuen Arbeitszeiten. Grundlage ist Artikel 69 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.
Entscheidend ist dabei ein zweiter Punkt, der oft übersehen wird: Die Verordnung spricht von Mitwirkung, nicht von Information. Die Meinung der Arbeitnehmenden soll in die Festlegung der Arbeitszeiten einfliessen; eine blosse Mitteilung genügt nicht.
Die Zwei-Wochen-Frist dient der Planung von Familie, Arbeit und Freizeit. Ohne zwingenden Grund darf sie nicht verkürzt werden. Wird eine Änderung kurzfristig nötig, ist eine rasche, direkte und vollständige Information unerlässlich.
Die Mitwirkung kann gesetzliche Vorgaben nicht ausser Kraft setzen. Eine einvernehmliche Lösung, die gegen die Höchstarbeitszeit oder die Ruhezeit verstösst, bleibt unzulässig.
Für einzelne Branchen gelten Sonderverordnungen zum Arbeitsgesetz mit abweichenden Regeln, etwa im Gesundheitswesen, im Verkehr oder in der Landwirtschaft. Gesamtarbeitsverträge können zudem strengere Vorgaben enthalten. Stand der Angaben: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung — im Einzelfall entscheidet das kantonale Arbeitsinspektorat.
Was gilt bei Nacht- und Sonntagsarbeit?
Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten und brauchen eine Bewilligung. Bei Nachtarbeit ist die tägliche Arbeitszeit zusätzlich auf neun Stunden innerhalb von zehn Stunden begrenzt.
Zur Dauer: Nachtarbeit darf höchstens sechs Wochen am Stück dauern. Ohne Wechsel sind bis zu zwölf Wochen nur unter engen Voraussetzungen zulässig, darunter betriebliche Gründe, schriftliche Zustimmung und ein Ausgleich innerhalb von 24 Wochen.
Die Zuschlagsregeln sind in einem eigenen Beitrag beschrieben: Nachtzuschlag in der Schweiz.
💬 Meine Einschätzung
Die interessanteste Vorschrift im ganzen Arbeitsgesetz ist aus meiner Sicht das Mitwirkungsrecht nach Artikel 69 ArGV 1 — und zugleich die am wenigsten genutzte. Nach 17 Jahren Teamleitung in der Schweiz, in denen ich selbst Schichtpläne erstellt habe, halte ich diesen Punkt für unterschätzt: Die Verordnung verlangt ausdrücklich, dass die Meinung der Belegschaft einfliesst — eine Bekanntgabe allein genügt nicht. Dabei ist das keine Belastung für den Betrieb, sondern die billigste Versicherung gegen Widerstand: Wer bei der Verteilung der Wochenenden mitreden durfte, trägt das Ergebnis mit. Wer sie zugeteilt bekommt, zählt nach drei Monaten nach, ob es gerecht war.
- Wochenarbeitszeit: höchstens 45 oder 50 Stunden, je nach Betriebsart.
- Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden, einmal wöchentlich 8 bei Zweiwochendurchschnitt von 11.
- Pausen: 15, 30 oder 60 Minuten bei mehr als 5,5, 7 oder 9 Stunden Arbeitszeit.
- Höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen in derselben Schicht.
- Schichtplan in der Regel 2 Wochen im Voraus, mit Mitwirkung statt blosser Information.
Häufige Fragen
Gilt die Höchstarbeitszeit auch im Durchschnitt?
Massgebend ist die einzelne Woche. Überschreitungen gelten als Überzeit und unterliegen eigenen Ausgleichsregeln.
Muss ich jede Schicht annehmen?
Nacht- und Sonntagsarbeit setzen das Einverständnis der betroffenen Person voraus. Im Übrigen richtet sich die Einsatzpflicht nach Arbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag.
Darf mein Betrieb mich dauerhaft in der Nachtschicht einsetzen?
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Grundregel erlaubt höchstens sechs Wochen am Stück; ein Verzicht auf den Wechsel verlangt zwingende Gründe, schriftliche Zustimmung und Ausgleich.
Welche Begriffe sollte ich kennen?
Die wichtigsten sind im Glossar Schichtarbeit mit Quellenangabe erläutert, darunter Höchstarbeitszeit, tägliche Ruhezeit, Überzeit und Arbeitszeitbewilligung.
Vertiefung zu einzelnen Fragen
- Wie lange im Voraus muss ein Schichtplan bekannt sein?
- Wie lange muss die Ruhezeit zwischen zwei Schichten sein?
- Darf der Arbeitgeber das Schichtmodell einseitig ändern?
- Wann braucht Nachtarbeit eine Bewilligung?
- Welche Pausen stehen mir bei langen Schichten zu?
- Schichtarbeit in der Schwangerschaft: Was gilt?
Wie sich Schichtarbeit auf Schlaf und Gesundheit auswirkt und was hilft: Schichtarbeit und Schlaf.
Welche Sonderregeln in Spital, Gastgewerbe und Industrie gelten: Schichtarbeit nach Branchen.
Quellen und weiterführende Literatur
- Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 9, 15, 15a — Höchstarbeitszeit, Pausen, tägliche Ruhezeit
- Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 25 — Schichtwechsel, Sechs-Wochen-Grenze, Ausnahmen
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Artikel 34 — Schichtarbeit, Schichtdauer und Vorwärtsrotation
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Artikel 69 — Mitwirkung und Mitteilung der Arbeitszeiten
- SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz, Artikel 25 — Schichtverteilung und Wechsel
- SECO, Informationen zu Arbeits- und Ruhezeiten, abgerufen im Oktober 2026
Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.


