Wie hoch ist der Sonntagszuschlag in der Schweiz?

Vorübergehende Sonntagsarbeit löst einen Lohnzuschlag von 50 Prozent aus. Als Sonntag gilt arbeitsrechtlich die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Bei dauernder Sonntagsarbeit entfällt der Zuschlag zugunsten von Zeitausgleich.

📋 Kurz zusammengefasst

Der Sonntag beginnt arbeitsrechtlich am Samstag um 23 Uhr und endet am Sonntag um 23 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird mit 50 Prozent Lohnzuschlag entschädigt. Bis zu fünf Stunden Einsatz sind innert vier Wochen durch Freizeit auszugleichen, bei längeren Einsätzen steht ein ganzer Ersatzruhetag zu. Bei dauernder Sonntagsarbeit beschränkt sich der Anspruch auf Zeitausgleich und Ersatzruhetag. Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig.

Wann beginnt der arbeitsrechtliche Sonntag?

Verboten ist die Beschäftigung zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Dieser Zeitraum weicht vom Kalendersonntag ab, und zwar in beide Richtungen.

Die letzte Stunde des Samstags gehört bereits dazu. Wer am Samstag bis Mitternacht arbeitet, leistet eine Stunde Sonntagsarbeit. Umgekehrt zählt die letzte Stunde des Sonntags nicht mehr: Eine Schicht, die um 23 Uhr am Sonntag beginnt, fällt bereits in den Montag.

Für Schichtbetriebe ist das relevant, weil Wochenendschichten häufig genau an diesen Rändern liegen. Eine Spätschicht am Samstag bis 22 Uhr erzeugt keine Sonntagsarbeit, eine bis 23:30 Uhr dagegen schon.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Für vorübergehende Sonntagsarbeit beträgt der Lohnzuschlag 50 Prozent. Er bezieht sich auf die Stunden, die in den geschützten Zeitraum fallen.

Zusätzlich zum Lohnzuschlag besteht ein Anspruch auf zeitlichen Ausgleich. Beide Ansprüche stehen nebeneinander; der Zuschlag ersetzt den Zeitausgleich nicht.

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit entfällt der Lohnzuschlag von 50 Prozent. Der Anspruch beschränkt sich dann auf die zeitliche Kompensation und den Ersatzruhetag. Die Systematik entspricht der bei Nachtarbeit: Gelegentliches wird mit Geld ausgeglichen, Dauerhaftes mit Zeit.

Wann steht ein Ersatzruhetag zu?

Die Fünf-Stunden-Grenze entscheidet. Bis zu fünf Stunden Sonntagsarbeit sind innert vier Wochen durch Freizeit auszugleichen. Dauert der Einsatz länger als fünf Stunden, steht ein ganzer Ersatzruhetag zu — in der vorhergehenden oder der folgenden Woche.

Der Ersatzruhetag ist ein voller Tag, nicht eine Gutschrift in Stunden. Er muss zudem zeitlich nahe am Einsatz liegen und kann nicht beliebig verschoben werden.

Hinzu kommt die Ruhezeitregel: Nach Sonntagsarbeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren.

💡 Expert Insight

Die Fünf-Stunden-Grenze ist der Grund, warum kurze Wochenenddienste in Schichtplänen eine eigene Kategorie sind. Ein vierstündiger Sonntagseinsatz kostet den Betrieb vier Stunden Freizeitausgleich, ein sechsstündiger einen ganzen Ersatzruhetag. Zwischen beiden liegen rechnerisch zwei Stunden, personell aber ein ganzer Arbeitstag. Wer Wochenenddienste plant, sollte diese Schwelle kennen — und wer sie leistet, sollte prüfen, auf welcher Seite der eigene Einsatz liegt.

Braucht Sonntagsarbeit eine Bewilligung?

Ja. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten und bewilligungspflichtig. Bestimmte Branchen sind vom Verbot ausgenommen, andere können eine Bewilligung für vorübergehende oder dauernde Sonntagsarbeit beantragen.

Zuständig ist je nach Dauer und Art der Kanton oder das SECO. Wer dauernd sonntags arbeitet, arbeitet also in einem Betrieb, der entweder unter eine Ausnahme fällt oder eine entsprechende Bewilligung besitzt.

Die Zuschlagsregeln gelten unabhängig von der Bewilligung. Auch ein Betrieb, der bewilligungsfrei sonntags beschäftigen darf, schuldet die Ausgleichsansprüche.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Gesamtarbeitsverträge sehen in manchen Branchen höhere Zuschläge oder zusätzliche Ansprüche vor und gehen dann vor. Für Feiertage gelten eigene Regeln, die sich je nach Kanton unterscheiden — der Bundesfeiertag ist dem Sonntag gleichgestellt, weitere Feiertage bestimmen die Kantone. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

💬 Meine Einschätzung

Beim Sonntagszuschlag entsteht die meiste Verwirrung durch die Unterscheidung zwischen vorübergehend und dauernd. Wer in einem Vollkonti-Modell arbeitet, leistet dauernde Sonntagsarbeit und bekommt deshalb keine 50 Prozent — was regelmässig als Benachteiligung empfunden wird, obwohl der Ausgleich über Ersatzruhetage läuft. Nach 17 Jahren Teamleitung in der Schweiz halte ich diese Regelung für sachgerecht, aber schlecht kommuniziert. Wer ein Modell mit festen Wochenenddiensten einführt, sollte von Anfang an erklären, dass der Ausgleich in Tagen kommt, nicht in Prozenten. Sonst steht die Enttäuschung schon vor dem ersten Dienst fest.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsrechtlicher Sonntag: Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr.
  • Vorübergehende Sonntagsarbeit: 50 Prozent Lohnzuschlag plus Zeitausgleich.
  • Bis 5 Stunden Einsatz: Freizeitausgleich innert 4 Wochen.
  • Über 5 Stunden: ganzer Ersatzruhetag in der Woche davor oder danach.
  • Nach Sonntagsarbeit: mindestens 35 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

Häufige Fragen

Bekomme ich 50 Prozent, wenn ich jeden zweiten Sonntag arbeite?

Regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit gilt nicht als vorübergehend. Der Anspruch beschränkt sich dann auf Zeitausgleich und Ersatzruhetag.

Zählt die Samstagnacht zum Sonntag?

Ab 23 Uhr am Samstag ja. Der geschützte Zeitraum beginnt dort und endet am Sonntag um 23 Uhr.

Was gilt an Feiertagen?

Der Bundesfeiertag ist dem Sonntag gleichgestellt. Weitere Feiertage bestimmen die Kantone, höchstens acht pro Jahr.

Wie wirkt sich Sonntagsarbeit auf die Ruhezeit aus?

Nach Sonntagsarbeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren.

Mehr dazu im Überblick: Nachtzuschlag in der Schweiz: Wann 25 Prozent, wann 10 Prozent Freizeit?.

Verwandte Fragen: Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit? · Was bedeutet der Zeitzuschlag von 10 Prozent konkret?

Quellen

  • Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 18, 19 und 20 — Sonntagsarbeit, Zuschlag, Ersatzruhetag
  • SECO, Informationen zu Nacht- und Sonntagsarbeit, abgerufen im Oktober 2026
  • ch.ch, Sonntags- und Nachtarbeit

Zuletzt geprüft: 15. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.