Reinigungsfirmen dürfen nachts und sonntags ohne Bewilligung reinigen, aber nur, wenn der Kunde selbst so arbeitet und die Reinigung tagsüber nicht möglich ist. Wer ein Büro reinigt, das werktags leer steht, braucht dafür eine Bewilligung. Der allgemeinverbindliche GAV der Deutschschweiz begrenzt Vollzeit auf 42 Stunden und regelt Zuschläge und Wegzeit.
Artikel 51 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz erlaubt Reinigungsbetrieben Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Einsatz ist für den Betriebsablauf beim Kunden notwendig, und der Kunde darf selbst nachts oder sonntags arbeiten, etwa ein Spital, ein Bahnunternehmen oder ein Industriebetrieb mit Bewilligung für den Rundumbetrieb. Dann gelten mindestens 26 freie Sonntage im Jahr. Der GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gilt bis Ende 2029 und sieht 25 Prozent Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit vor.
Wann gilt die Sonderregel?
Die Bewilligungsfreiheit hängt am Einsatzbetrieb, also am Kunden. Nach der Wegleitung des SECO genügt eine der folgenden Voraussetzungen:
- Der Kunde fällt selbst unter eine Sonderbestimmung der Verordnung 2, zum Beispiel ein Spital, ein Heim, ein Hotel oder ein Flughafen.
- Der Kunde hat eine behördliche Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit oder den ununterbrochenen Betrieb.
- Ein anderes Gesetz sieht Nacht- oder Sonntagsarbeit vor, etwa das Arbeitszeitgesetz für den öffentlichen Verkehr. Beispiel: die Reinigung von Eisenbahnwagen in den frühen Morgenstunden.
Dazu muss der Einsatz zu diesen Zeiten für den Ablauf beim Kunden notwendig sein. Lässt sich die Reinigung tagsüber oder abends an Werktagen ebenso gut erledigen, gilt die Sonderregel nicht. Auf Verlangen der Behörde muss die Reinigungsfirma eine schriftliche Begründung des Auftraggebers vorlegen.
Was gilt ohne Sonderregel?
Für Büros, Schulen, Läden und andere Kunden ohne Nacht- oder Sonntagsbetrieb gilt das Arbeitsgesetz ohne Ausnahme:
- Arbeit von 6 bis 23 Uhr ist bewilligungsfrei. Die Abendreinigung nach Büroschluss ist damit kein Problem.
- Der Zeitraum lässt sich mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der Betroffenen um eine Stunde verschieben, etwa auf 5 bis 22 Uhr für eine frühe Morgenreinigung.
- Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr oder am Sonntag braucht eine Bewilligung. Einzelheiten unter Wann braucht Nachtarbeit eine Bewilligung?
Für Instandhaltungsarbeiten gilt nicht Artikel 51, sondern eine eigene Bestimmung, Artikel 51a.
In der Reinigung entstehen Schichten oft nicht aus einem Modell, sondern aus vielen kurzen Einsätzen bei verschiedenen Kunden. Arbeitsrechtlich zählt aber der ganze Tag: Vom ersten Einsatz bis zum letzten müssen Arbeit und Pausen innerhalb von 14 Stunden liegen, und bis zum nächsten Morgen sind elf Stunden Ruhe nötig. Wer frühmorgens und spätabends reinigt, kommt schnell an diese Grenze. Wer Einsätze plant, sollte deshalb Tagesanfang und -ende jeder Person im Blick behalten, nicht nur die einzelnen Objekte.
Wie viele freie Sonntage gelten?
Arbeitet das Reinigungspersonal nach Artikel 51 sonntags, sind mindestens 26 freie Sonntage pro Kalenderjahr zu gewähren. Sie dürfen unregelmässig verteilt werden, aber in jedem Quartal muss mindestens ein Sonntag frei sein.
Was regelt der Gesamtarbeitsvertrag?
Der GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz ist allgemeinverbindlich und gilt bis 31. Dezember 2029, für Betriebe ab sechs Mitarbeitenden; wesentliche Teile, vor allem die Löhne, auch für kleinere Betriebe. In der Westschweiz gilt ein eigener GAV, im Tessin gibt es keinen allgemeinverbindlichen.
| Thema | Regel im GAV Deutschschweiz |
|---|---|
| Vollzeit | höchstens 42 Stunden pro Woche |
| Mehrstunden bis 42 Stunden | ohne Zuschlag ausbezahlt, wenn nicht bis 30. April des Folgejahres kompensiert; darüber 25 Prozent |
| Vorübergehende Nachtarbeit | 25 Prozent Zuschlag |
| Regelmässige Nacht in Spital- und Fahrzeugreinigung | 10 Prozent Zeitzuschlag und 15 Prozent Lohnzuschlag |
| Ausserordentlicher Sonntagseinsatz | 50 Prozent Zuschlag |
| Regelmässiger Sonntag in Spital- und Fahrzeugreinigung | 25 Prozent Zuschlag von 6 bis 23 Uhr |
| Wegzeit | Fahrt von Kunde zu Kunde zählt als Arbeitszeit |
Nacht- und Sonntagszuschläge werden nicht zusammengezählt. Die Fahrt von zu Hause zum üblichen Arbeitsort ist keine Arbeitszeit.
Der GAV enthält weitere Bestimmungen, etwa Mindestlöhne nach Kategorien und Regeln für Ferien. Massgebend ist die gültige Fassung; die Allgemeinverbindlichkeit erfasst die Kantone der Deutschschweiz ohne Berner Jura. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
💬 Meine Einschätzung
Ich war 17 Jahre Teamleiter in einem Schweizer Produktionsbetrieb, nicht in der Reinigung. Meine Einschätzung: Die Regel, dass die Bewilligung vom Kunden abhängt, ist vielen Auftraggebern nicht bewusst. Wer eine Nachtreinigung bestellt, sollte wissen, ob sein eigener Betrieb sie überhaupt rechtfertigt.
- Nacht und Sonntag ohne Bewilligung nur, wenn der Kunde selbst so arbeiten darf und es für seinen Ablauf nötig ist.
- Sonst: Arbeit von 6 bis 23 Uhr bewilligungsfrei, Nacht und Sonntag nur mit Bewilligung.
- Mit Sonderregel mindestens 26 freie Sonntage, mindestens einer pro Quartal.
- GAV Deutschschweiz bis 2029: höchstens 42 Stunden, 25 Prozent für vorübergehende Nachtarbeit.
- Fahrt von Kunde zu Kunde ist Arbeitszeit.
Häufige Fragen
Darf eine Reinigungsfirma ein Büro nachts reinigen?
Nur mit Bewilligung, wenn das Büro selbst nicht nachts arbeitet. Die Sonderregel gilt nur für Kunden, die selbst nachts arbeiten dürfen, und nur wenn die Reinigung tagsüber nicht möglich ist.
Gilt die Fahrt zwischen zwei Kunden als Arbeitszeit?
Ja, nach GAV Deutschschweiz. Die Fahrt von zu Hause zum üblichen Arbeitsort gilt nicht als Arbeitszeit.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Reinigung?
Für vorübergehende Nachtarbeit 25 Prozent. In der Spital- und Fahrzeugreinigung mit regelmässiger Nachtarbeit 10 Prozent Zeitzuschlag und 15 Prozent Lohnzuschlag.
Wie viele Stunden sind Vollzeit in der Reinigung?
Nach GAV Deutschschweiz höchstens 42 Stunden pro Woche.
Quellen
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Artikel 51, mit Wegleitung des SECO, April 2022
- Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026–2029, Artikel 2, 6, 7 und 14, Broschüre der Unia
- SECO, Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes, Oktober 2026
- Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 10, 15a, 17 und 19
Zuletzt geprüft: 24. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.


