Schichtarbeit im Alters- und Pflegeheim: Welche Regeln gelten?

Alters- und Pflegeheime dürfen nachts und sonntags ohne Bewilligung arbeiten lassen. Die Verordnung 2 erlaubt zudem Ruhezeiten bis neun Stunden, bis zu sieben Arbeitstage in Folge und Nachtdienste mit Präsenzzeit innerhalb von zwölf Stunden. Mindestens zwölf Sonntage im Jahr bleiben frei. Für die Spitex gilt die Bewilligungsfreiheit ebenfalls.

📋 Kurz zusammengefasst

Artikel 16 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz gilt für Heime und Internate, darunter Alters-, Pflege-, Kranken- und Behindertenheime. Die wichtigsten Sonderregeln: keine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit; tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche bis neun Stunden, im Zweiwochenschnitt zwölf; bis zu sieben Arbeitstage in Folge mit 83 Stunden Ruhe danach; Nachtdienste innerhalb von zwölf Stunden mit Ruhegelegenheit; mindestens zwölf freie Sonntage. Für die Spitex befreit Artikel 17 Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung von der Bewilligungspflicht für Nacht und Sonntag.

Für wen gelten die Regeln?

Die Verordnung nennt Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheime sowie Internate. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen nicht rund um die Uhr oder die ganze Woche dort sein.

Erfasst ist das Personal, das mit der Betreuung der Bewohnenden beschäftigt ist. Die Wegleitung des SECO fasst das weit: Dazu zählt auch die Küche, die am Sonntag Mahlzeiten zubereitet, und die Technik im Pikett für wichtige Anlagen.

Für Spitäler und Kliniken gelten teilweise andere Regeln, beschrieben unter Schichtarbeit in der Pflege. Heime der öffentlichen Hand mit überwiegend öffentlich-rechtlichen Anstellungen unterstehen dem Arbeitsgesetz nur teilweise; dann gilt das kantonale oder kommunale Personalrecht.

Welche Arbeits- und Ruhezeiten gelten?

Bewilligung. Nacht- und Sonntagsarbeit dürfen ohne behördliche Bewilligung angeordnet werden. Zuschläge, Ausgleichsruhezeit und die medizinische Untersuchung bei Nachtarbeit gelten trotzdem.

Ruhezeit. Sie darf auch mehrmals pro Woche auf neun Stunden verkürzt werden, muss im Durchschnitt von zwei Wochen aber zwölf Stunden erreichen. Im Einsatz nach einer verkürzten Ruhezeit ist keine Überzeit zulässig.

Sieben Tage in Folge. Zulässig, wenn die tägliche Arbeitszeit bei Tages- und Abendarbeit höchstens neun Stunden beträgt, im Zweiwochenschnitt höchstens 50 Stunden pro Woche gearbeitet wird und danach mindestens 83 Stunden frei sind.

Überzeit am Sonntag. Zulässig, aber innert 14 Wochen mit gleich langer Freizeit auszugleichen. Die Überzeit ist auf 140 Stunden im Kalenderjahr begrenzt.

Freie Sonntage. Mindestens zwölf pro Kalenderjahr, unregelmässig verteilbar; Sonntage in den gesetzlichen Ferien zählen nicht. In Wochen mit Sonntagsarbeit folgen auf die tägliche Ruhezeit 36 Stunden Wochenruhe, zusammen 47 Stunden.

Freier Halbtag. Er darf über acht zusammenhängende Wochen gesammelt gewährt werden.

💡 Expert Insight

Im Heim stösst die Planung selten an die Nachtregeln, sondern an die Wochenenden. Mit wenigen Pflegefachpersonen pro Abteilung reichen zwölf freie Sonntage im Jahr rechnerisch schnell aus, für die Erholung aber nicht. Wer plant, sollte die freien Wochenenden zuerst verteilen und die übrigen Dienste danach. Wie viele Wochenenden ein Rhythmus freilässt, zeigt der Schichtplan-Check für jedes Muster.

Wie funktionieren Nachtdienste im Heim?

Die Grundregel bleibt: höchstens neun Arbeitsstunden innerhalb von zehn Stunden. Im Heim kommt ein Zwölfstundenrahmen dazu, wenn eine Ruhegelegenheit bereitsteht und danach zwölf Stunden Ruhe folgen. Es gibt zwei Varianten:

  • Bis zu zehn Arbeitsstunden innerhalb von zwölf Stunden, wenn ein grosser Teil davon Präsenzzeit ist.
  • Zwölf Stunden Anwesenheit, die vollständig als Arbeitszeit zählen, wenn darin mindestens vier Stunden ohne Arbeitseinsatz liegen.

Bei regelmässiger Nachtarbeit gilt der Zeitzuschlag von 10 Prozent. Ab 25 Nächten im Jahr besteht Anspruch auf die medizinische Untersuchung.

Was gilt in der Spitex?

Für Spitex-Betriebe, also spitalexterne Pflege und Betreuung zu Hause, gilt nach Artikel 17 der Verordnung 2 die Bewilligungsfreiheit für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, soweit sie für die Versorgung nötig ist. Erfasst ist das Personal in Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung, nicht die Administration. Die übrigen Regeln des Arbeitsgesetzes, etwa elf Stunden Ruhe und die Höchstarbeitszeit, gelten unverändert. Für die Betreuung im Haushalt der betreuten Person rund um die Uhr, die sogenannte Live-in-Betreuung, enthalten die Artikel 17a bis 17e eigene Regeln.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Für Alters- und Pflegeheime gibt es keinen landesweit allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag. Viele Heime wenden kantonales Personalrecht, Verbandsempfehlungen oder Haus-GAV an, die günstigere Regeln vorsehen können. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

💬 Meine Einschätzung

Ich war 17 Jahre Teamleiter in einem Schweizer Produktionsbetrieb, nicht in einem Heim. Meine Einschätzung zur Planung: Die Sonderregeln für Heime erlauben viel, und fast alles hängt an Durchschnitten über zwei Wochen. Ein wiederkehrender Rhythmus, in dem die freien Wochenenden fest eingebaut sind, macht es leichter, diese Durchschnitte zu halten, als jeden Monat neu zu verteilen.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Heime: Nacht und Sonntag ohne Bewilligung, auch für Küche und Technik im Dienst der Bewohnenden.
  • Ruhezeit mehrmals pro Woche 9 Stunden, im Zweiwochenschnitt 12.
  • Bis 7 Tage in Folge, höchstens 9 Stunden am Tag, danach 83 Stunden frei.
  • Nachtdienst im Zwölfstundenrahmen mit Ruhegelegenheit und 12 Stunden Ruhe danach.
  • Mindestens 12 freie Sonntage; Spitex: Nacht und Sonntag ebenfalls ohne Bewilligung.

Häufige Fragen

Wie viele freie Sonntage stehen im Pflegeheim zu?

Mindestens zwölf pro Kalenderjahr, unregelmässig verteilbar. In der Woche mit Sonntagsarbeit sind zusätzlich 36 Stunden Wochenruhe zu gewähren.

Darf ein Nachtdienst im Heim zwölf Stunden dauern?

Ja, wenn eine Ruhegelegenheit bereitsteht, danach zwölf Stunden Ruhe folgen und entweder höchstens zehn Stunden gearbeitet wird oder mindestens vier Stunden ohne Einsatz darin liegen. Dann zählen alle zwölf Stunden als Arbeitszeit.

Wie kurz darf die Ruhezeit zwischen zwei Diensten sein?

Mindestens neun Stunden, auch mehrmals pro Woche, wenn der Durchschnitt über zwei Wochen zwölf Stunden erreicht.

Gilt das Arbeitsgesetz in einem Gemeindeheim?

Nur teilweise, wenn die Anstellungen überwiegend öffentlich-rechtlich sind. Dann gilt das Personalrecht der Gemeinde oder des Kantons und vom Arbeitsgesetz der Gesundheitsschutz.

Quellen

  • Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Artikel 16, mit Wegleitung des SECO, Juli 2023
  • Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Artikel 17 und 17a bis 17e, mit Wegleitung des SECO
  • Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 2, 12, 15a, 17a und 17b
  • SECO, Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes, Oktober 2026

Zuletzt geprüft: 24. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.