Sind Schichtzulagen steuerpflichtig? Was in der Schweiz gilt

Ja. In der Schweiz sind Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettzulagen Teil des Lohns. Sie werden wie der Grundlohn versteuert und unterliegen der AHV. Eine Steuerbefreiung wie in Deutschland gibt es nicht. Wer regelmässig Schicht arbeitet, kann dafür in der Steuererklärung einen Pauschalabzug für Mehrkosten der Verpflegung geltend machen.

📋 Kurz zusammengefasst

Die Wegleitung zum Lohnausweis zählt Schicht-, Pikett-, Nacht- und Sonntagszulagen ausdrücklich zum Lohn in Ziffer 1. Das gilt auch dann, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag sie vorschreibt. Bei der AHV gehören sie zum massgebenden Lohn. Einen Ausgleich gibt es nur über den Abzug: Für Tage mit durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit sind bei Bund und Kantonen 15 Franken pro Tag abziehbar, höchstens 3200 Franken im Jahr. Steht eine Kantine zur Verfügung oder verbilligt der Arbeitgeber die Mahlzeiten, ist es in der Regel die Hälfte.

Sind Nacht- und Schichtzulagen steuerfrei?

Nein. Für die Lohnsteuer gilt in der Schweiz der Grundsatz, den die Eidgenössische Steuerverwaltung an den Anfang der Wegleitung zum Lohnausweis stellt: Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar. Zulagen für Schicht, Nacht, Sonntag und Pikett nennt die Wegleitung ausdrücklich als Lohnbestandteile. Sie gehören in Ziffer 1 des Lohnausweises, zusammen mit dem Grundlohn.

Es spielt keine Rolle, ob die Zulage im Arbeitsgesetz, im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist. Auch der gesetzliche Nachtzuschlag von 25 Prozent und der Sonntagszuschlag von 50 Prozent sind normales steuerbares Einkommen.

Anders verhält es sich mit dem Zeitzuschlag von 10 Prozent bei dauernder Nachtarbeit. Er wird als Freizeit gewährt, nicht als Geld. Er erhöht den Bruttolohn nicht, sondern verkürzt die Arbeitszeit.

Warum liest man oft, Zuschläge seien steuerfrei?

Weil viele Suchergebnisse aus Deutschland stammen. Dort stellt § 3b des Einkommensteuergesetzes Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Diese Regel gilt nur in Deutschland. Das Schweizer Steuerrecht kennt keine vergleichbare Bestimmung, weder bei der direkten Bundessteuer noch in den Kantonen.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger richtet sich die Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat. Ob dort Zuschläge steuerfrei sind, hängt vom Recht dieses Staates ab. Diese Seite behandelt nur Personen, die in der Schweiz wohnen und hier steuerpflichtig sind.

Zählen Zulagen für AHV und Pensionskasse?

Für die AHV ja. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn zählt Entschädigungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit ausdrücklich zum beitragspflichtigen Lohn. Davon gehen AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ab, und sie zählen für die spätere AHV-Rente mit. Ausgenommen ist nur echter Spesenersatz, also die Vergütung tatsächlicher Auslagen.

Bei der Pensionskasse entscheidet das Reglement. Die Verordnung zur beruflichen Vorsorge erlaubt es, Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, vom versicherten Lohn auszunehmen. Das muss im Vorsorgereglement stehen. Ob regelmässige Schichtzulagen versichert sind, steht deshalb im Reglement oder Vorsorgeausweis der eigenen Kasse.

Welchen Abzug gibt es für Schichtarbeit?

Den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bei Schicht- oder Nachtarbeit. Er beruht auf dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und der Berufskostenverordnung. Laut Übersicht der Steuerverwaltung wenden alle Kantone dieselben Beträge an.

Pro Tag Pro Jahr höchstens
Voller Abzug CHF 15.00 CHF 3200
Halber Abzug (Kantine oder Verbilligung) CHF 7.50 CHF 1600

Voraussetzung ist durchgehende Schicht- oder Nachtarbeit. Die kantonalen Steuerbücher konkretisieren das: Gezählt werden Tage mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeiten sind gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Eine Mindestdistanz zwischen Wohnort und Arbeitsort ist nicht nötig.

💡 Expert Insight

Der Abzug knüpft nicht an die Zulage an, sondern an die Arbeitszeit. Er steht auch zu, wenn der Arbeitgeber gar keine Schichtzulage zahlt. Umgekehrt hilft eine hohe Zulage nichts, wenn die Schichten kürzer als acht Stunden sind. Massgebend ist die Zahl der Tage mit durchgehender Schicht von mindestens acht Stunden, nicht die Höhe der Zuschläge.

Wann gibt es nur den halben Abzug?

Wenn der Arbeitgeber die Verpflegung verbilligt, etwa mit Gutscheinen oder einem Beitrag, oder wenn eine Kantine, ein Personalrestaurant oder eine Gaststätte des Arbeitgebers genutzt werden kann. Auf dem Lohnausweis ist dann das Feld G angekreuzt. Wer trotz zumutbarer Kantine auswärts isst, erhält ebenfalls nur den halben Abzug.

Die Praxis ist nicht in allen Kantonen gleich formuliert. Ob eine Kantine, die nachts geschlossen ist, den Abzug kürzt, entscheidet das kantonale Steueramt. Im Zweifel lohnt sich ein Blick ins Steuerbuch des Wohnkantons.

Lässt sich der Abzug mit der auswärtigen Verpflegung kombinieren?

Nein. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden. Pro Tag gibt es höchstens einen Abzug. Wer an manchen Tagen Schicht und an anderen Tagen Normalarbeitszeit mit auswärtigem Mittagessen hat, rechnet die Tage getrennt.

Wie wird der Abzug berechnet?

Ein Beispiel mit 220 Arbeitstagen, alle in durchgehenden Schichten von acht Stunden oder mehr:

Situation Rechnung Abzug
Keine Kantine, keine Verbilligung 220 × CHF 15.00 = CHF 3300 CHF 3200 (Höchstbetrag)
Kantine vorhanden 220 × CHF 7.50 = CHF 1650 CHF 1600 (Höchstbetrag)
120 Schichttage, keine Kantine 120 × CHF 15.00 CHF 1800

Bei ganzjähriger Schichtarbeit wird der Höchstbetrag also meist erreicht. Bei Teilzeit können die Kantone den Abzug kürzen.

Wie belegt man die Schichttage?

Die Zahl der Schichttage wird in der Steuererklärung bei den Berufskosten angegeben. Der Arbeitgeber muss die Anzahl der Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen. Die Wegleitung zum Lohnausweis sieht dafür eine Bemerkung in Ziffer 15 vor: die Anzahl der im Kalenderjahr geleisteten Schichttage. Steht sie dort nicht, lässt sie sich beim Arbeitgeber anfordern.

Wer einen Schichtplan führt, hat die Zahl ohnehin. Zählen sollte man nur die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde, ohne Ferien, Krankheit und Kompensationstage. Wie man einen Plan liest und die Dienste zählt, zeigt Schichtplan lesen.

Was gilt bei Quellensteuer?

Wer quellensteuerpflichtig ist, hat einen Tarif, in dem Berufskosten pauschal eingerechnet sind. Höhere oder nicht berücksichtigte Abzüge lassen sich über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung geltend machen. Im Kanton Zürich muss der Antrag bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch eingereicht sein; die Frist ist nicht verlängerbar. Frist und Formular der anderen Kantone stehen beim jeweiligen Steueramt.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Die Beträge gelten für die Steuerperiode 2025 laut Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zu Kantine, Teilzeit und Nachweis unterscheidet sich je Kanton. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

💬 Meine Einschätzung

Ich habe 17 Jahre lang in einem Schweizer Produktionsbetrieb Schichtpläne erstellt. Meine Einschätzung: Der Verpflegungsabzug ist der Teil der Schichtarbeit, den man am leichtesten übersieht, weil er nichts mit dem Lohn zu tun hat. Wer einen sauber geführten Plan hat, kann die Schichttage in fünf Minuten zählen. Diese Zahl bei der Steuererklärung bereitzuhalten, halte ich für die einfachste Art, sich einen Teil der Mehrkosten zurückzuholen.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettzulagen sind steuerbarer Lohn (Ziffer 1 Lohnausweis).
  • Sie sind AHV-pflichtig; bei der Pensionskasse entscheidet das Reglement.
  • Eine Steuerbefreiung wie § 3b EStG in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht.
  • Abzug für Schicht- und Nachtarbeit: CHF 15 pro Tag, höchstens CHF 3200 im Jahr.
  • Mit Kantine oder Verbilligung meist nur die Hälfte: CHF 7.50, höchstens CHF 1600.
  • Nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung.

Häufige Fragen

Muss ich den Nachtzuschlag versteuern?

Ja. Der Nachtzuschlag ist Lohn und steht zusammen mit dem Grundlohn in Ziffer 1 des Lohnausweises.

Wie viel kann ich für Schichtarbeit von den Steuern abziehen?

CHF 15 pro Tag mit durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit, höchstens CHF 3200 im Jahr. Mit Kantine oder Verbilligung durch den Arbeitgeber in der Regel die Hälfte.

Gilt der Abzug auch bei Zwölfstundenschichten?

Ja, wenn die Schicht durchgehend ist. Es zählt der Tag, nicht die Zahl der Stunden über acht.

Gilt der Abzug auch ohne Schichtzulage?

Ja. Der Abzug hängt an der Arbeitszeit, nicht an der Zulage.

Sind Pikettentschädigungen steuerfrei?

Nein. Die Wegleitung zum Lohnausweis nennt Pikettzulagen ausdrücklich als Lohn. Mehr zur Bezahlung unter Pikettdienst: Entschädigung.

Quellen

  • Eidgenössische Steuerverwaltung, Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Ausgabe 2026, Kapitel II, Randziffern 14 und 63
  • Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), Randziffern 2001, 2002 und 2004; AHVV Artikel 7 Buchstabe a
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b
  • Berufskostenverordnung (SR 642.118.1), Artikel 6
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuermäppchen: Mehrkosten für Verpflegung, Steuerperiode 2025
  • Steuerbuch Kanton Solothurn, § 33 Nr. 2; Steuerbuch Kanton St. Gallen, StB 39 Nr. 8; Steuerpraxis Kanton Thurgau, StP 29 Nr. 4
  • Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2, SR 831.441.1), Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
  • Kantonales Steueramt Zürich, Nachträgliche ordentliche Veranlagung, abgerufen im Oktober 2026

Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.