Wie wird Pikettdienst entschädigt?

Zuletzt aktualisiert am 19. October 2026

Das Arbeitsgesetz regelt die Entschädigung des Pikettdienstes nicht. Massgebend sind Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag. Dass Bereitschaftszeit überhaupt zu entschädigen ist, hat das Bundesgericht festgehalten.

📋 Kurz zusammengefasst

Die Pikettentschädigung steht nicht im Arbeitsgesetz. Ihre Grundlage ist der Vertrag, ergänzt durch die Bundesgerichtspraxis, nach der Bereitschaftszeit zu entschädigen ist. Die Höhe muss nicht dem Lohn der Haupttätigkeit entsprechen und kann bereits im Grundlohn enthalten sein, sofern das vertraglich klar ist. Davon getrennt sind die gesetzlichen Zuschläge für Einsätze in der Nacht oder am Sonntag — diese stehen unabhängig von der Bereitschaftspauschale zu.

Warum steht die Entschädigung nicht im Gesetz?

Das Arbeitsgesetz regelt den Gesundheitsschutz und die Arbeitszeiten, nicht den Lohn. Es legt fest, wie oft Pikett zulässig ist und wie die Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird — über die Bezahlung sagt es nichts.

Die Lücke füllt das Vertragsrecht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Bereitschaftszeit zu entschädigen ist (BGE 124 III 249). Ohne vertragliche Regelung besteht also ein Anspruch dem Grunde nach, nicht aber eine bestimmte Höhe.

Diese Unterscheidung erklärt, warum Pikettentschädigungen zwischen Betrieben so stark auseinandergehen. Es gibt keinen gesetzlichen Mindestansatz, an dem sich alle orientieren müssten.

Wie hoch darf die Entschädigung sein?

Die Höhe muss nicht dem Lohn der Haupttätigkeit entsprechen. Üblich sind Pauschalen pro Pikettag oder pro Pikettwoche, teilweise gestaffelt nach Werktag und Wochenende.

Möglich ist auch, dass die Entschädigung bereits im Grundlohn enthalten ist. Das setzt allerdings voraus, dass es aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht. Eine stillschweigende Abgeltung über den normalen Lohn trägt nicht.

Gesamtarbeitsverträge enthalten häufig konkrete Ansätze. Wo ein GAV gilt, geht er dem Einzelvertrag vor, soweit er günstiger ist. Der erste Blick gehört deshalb immer dem für die Branche geltenden GAV.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag nennt bewusst keine Frankenbeträge für Pikettpauschalen. Die Ansätze unterscheiden sich je nach Branche, Gesamtarbeitsvertrag und Betrieb erheblich, und eine aus zweiter Hand zitierte Zahl wäre für Ihren Fall irreführend. Massgebend ist der für Sie geltende Vertrag. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Was kommt zusätzlich zur Pauschale?

Die gesetzlichen Zuschläge für die Einsätze sind von der Bereitschaftsentschädigung getrennt. Fällt ein Einsatz in die Nacht oder auf einen Sonntag, greifen die Regeln des Arbeitsgesetzes zu Lohn- und Zeitzuschlägen.

Für Nachtarbeit bedeutet das: unter 25 Nächten im Jahr mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag auf die Nachtstunden, ab 25 Nächten eine Ausgleichsruhezeit von 10 Prozent. Für vorübergehende Sonntagsarbeit gelten 50 Prozent Lohnzuschlag.

Ein nächtlicher Piketteinsatz hat damit zwei Komponenten: die Bereitschaft nach Vertrag und den Einsatz nach Gesetz. Beide stehen nebeneinander, die eine ersetzt die andere nicht.

Was dabei zusammenkommt, lässt sich mit dem Zuschlags-Rechner Schweiz überschlagen.

💡 Expert Insight

Ein typischer Streitpunkt bei Pikettabrechnungen ist nicht die Pauschale, sondern die Frage, ob die Einsatzzuschläge zusätzlich gezahlt werden. Betriebe argumentieren gelegentlich, die Pauschale decke alles ab. Das trägt nur, wenn der Vertrag das ausdrücklich so regelt — und selbst dann bleiben die gesetzlichen Mindestansätze für Nacht- und Sonntagsarbeit unantastbar. Wer die Abrechnung prüfen will, schaut deshalb auf zwei Zeilen: die Bereitschaftspauschale und die geleisteten Einsatzstunden mit ihren Zuschlägen. Fehlt die zweite Zeile, lohnt die Nachfrage.

Wie prüfe ich meine eigene Abrechnung?

Drei Schritte reichen für eine Prüfung. Sie setzen voraus, dass die Einsätze mit Zeiten erfasst sind.

  1. Vertrag und GAV lesen. Welche Pauschale ist vereinbart, und ist geregelt, ob Einsatzzuschläge zusätzlich anfallen?
  2. Einsatzstunden zusammenzählen. Einsatz plus Weg, getrennt nach Tag, Nacht und Sonntag.
  3. Zuschläge gegenrechnen. Nachtstunden gegen die 25-Nächte-Grenze, Sonntagsstunden gegen die 50 Prozent.

Weicht die Abrechnung ab, ist der erste Schritt die Nachfrage beim Betrieb. Bleibt die Differenz ungeklärt, sind das kantonale Arbeitsinspektorat oder die Gewerkschaft die nächsten Ansprechpartner.

💬 Meine Einschätzung

Bei der Pikettentschädigung ist aus meiner Sicht weniger die Höhe der Pauschale entscheidend als die Frage, ob die Nächte mitgezählt werden. Die Pauschale ist sichtbar, sie steht auf der Abrechnung. Die Einsatzstunden sind unsichtbar, solange sie niemand erfasst. Nach 17 Jahren Teamleitung in der Schweiz würde ich jedem, der Pikett leistet, dasselbe raten: Führen Sie eine eigene Liste, auch wenn der Betrieb eine führt. Fünf Zeitstempel pro Einsatz, ein Blatt pro Jahr. Diese Liste ist der Unterschied zwischen einer Diskussion über Eindrücke und einer über Zahlen — und sie ist zugleich der Nachweis, falls der Betrieb sich auf die Ausnahmeregelung bei den Pikettagen beruft.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pikettentschädigung steht nicht im Arbeitsgesetz, sondern im Vertrag, Reglement oder GAV.
  • Dass Bereitschaft zu entschädigen ist, folgt aus BGE 124 III 249.
  • Die Höhe muss nicht dem Lohn der Haupttätigkeit entsprechen.
  • Einsatzzuschläge für Nacht und Sonntag kommen zusätzlich und richten sich nach dem Gesetz.
  • Wo ein GAV gilt, ist er der erste Ort zum Nachschlagen.

Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Mindestbetrag für Pikett?

Nein. Das Arbeitsgesetz nennt keinen Betrag. Die Entschädigungspflicht folgt aus der Rechtsprechung, die Höhe aus dem Vertrag oder dem Gesamtarbeitsvertrag.

Kann die Pikettentschädigung im Lohn enthalten sein?

Ja, sofern das aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht. Eine stillschweigende Abgeltung über den normalen Lohn genügt nicht.

Bekomme ich zusätzlich Nachtzuschlag für einen nächtlichen Einsatz?

Die gesetzlichen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit gelten für die Einsatzstunden unabhängig von der Bereitschaftspauschale. Ob darüber hinaus etwas vereinbart ist, ergibt sich aus dem Vertrag.

Wo finde ich die Ansätze für meine Branche?

Im geltenden Gesamtarbeitsvertrag. Welcher GAV für Ihren Betrieb gilt, steht in der Regel im Arbeitsvertrag oder lässt sich bei der zuständigen Gewerkschaft erfragen.

Mehr dazu im Überblick: Pikettdienst in der Schweiz: Regeln, Grenzen und Entschädigung.

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Pikettentschädigungen sind steuerbarer Lohn und AHV-pflichtig. Was das für die Steuererklärung bedeutet: Sind Schichtzulagen steuerpflichtig?

Quellen

  • Bundesgericht, BGE 124 III 249 — Entschädigungspflicht für Bereitschaftszeit
  • Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 17b, 19 und 20 — Zuschläge bei Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Artikel 14 und 15 — Pikettdienst und Anrechnung
  • Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Informationen zum Pikettdienst, abgerufen im Oktober 2026

Zuletzt geprüft: 15. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.