Der geteilte Dienst ist zulässig, solange die gesamte Tagesarbeit samt Pausen innerhalb von 14 Stunden liegt und danach elf Stunden Ruhe folgen. Die Lücke zwischen den Einsätzen zählt nur dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie frei verfügbar ist.
Gastbetriebe — Restaurants, Bars, Hotels und Lieferdienste für zubereitete Speisen — dürfen nach Artikel 23 der Verordnung 2 nachts und sonntags ohne Bewilligung beschäftigen. Für den geteilten Dienst gibt es keine eigene Regel; massgebend ist der 14-Stunden-Rahmen des Arbeitsgesetzes, den Gastbetriebe anders als Spitäler nicht verlängern dürfen. Höchstarbeitszeit 50 Stunden, im Durchschnitt nach Landes-GAV 42 Stunden in Normalbetrieben. Freie Sonntage: mindestens vier pro Jahr bei Fünftagewoche, zwölf mit Erziehungs- oder Betreuungspflichten.
Was ist ein geteilter Dienst?
Ein Arbeitstag mit zwei Einsätzen und einer längeren Unterbrechung dazwischen, typischerweise Mittag- und Abendservice. Das Arbeitsgesetz kennt den Begriff nicht ausdrücklich; es regelt die Grenzen, innerhalb derer ein solcher Tag zulässig ist.
Die wichtigste Grenze: Die Tages- und Abendarbeit einer Person muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen. Ein Dienst von 10 bis 14 und von 18 bis 23 Uhr umspannt 13 Stunden und ist damit zulässig. Ein Dienst von 9 bis 14 und von 18 bis 24 Uhr umspannt 15 Stunden und überschreitet den Rahmen.
Anders als Spitäler können Gastbetriebe diesen Rahmen nicht auf 17 Stunden ausdehnen; die entsprechende Sonderbestimmung ist für sie nicht anwendbar.
Zählt die Unterbrechung als Arbeitszeit?
Nur wenn sie nicht frei verfügbar ist. Wer in der Unterbrechung im Betrieb bleiben, Telefon bedienen oder sich bereithalten muss, leistet Arbeitszeit. Wer gehen kann, wohin er will, hat Freizeit.
Der Landes-GAV regelt dazu die Essenszeit: Sie dauert je Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde und zählt nicht als Arbeitszeit — ausser die Mitarbeitenden müssen sich währenddessen bereithalten. Dann ist es Arbeitszeit.
Nach dem letzten Einsatz beginnt die tägliche Ruhezeit von elf Stunden. Wer bis 23 Uhr arbeitet, darf frühestens um 10 Uhr wieder beginnen; einmal pro Woche ist eine Verkürzung auf acht Stunden zulässig, wenn der Zweiwochenschnitt elf Stunden erreicht.
Beim geteilten Dienst wird fast immer über die Dauer der Unterbrechung gestritten und fast nie über den Rahmen. Dabei ist der Rahmen die härtere Grenze: Eine Unterbrechung von vier Stunden ist zulässig, macht den Tag aber so lang, dass der 14-Stunden-Rahmen schnell erreicht ist. Wer geteilte Dienste plant, sollte deshalb zuerst Anfang und Ende des Tages festlegen und erst dann die Lücke. Für die Mitarbeitenden heisst das: Wer regelmässig über 14 Stunden zwischen erstem Arbeitsbeginn und letztem Feierabend kommt, hat ein nachvollziehbares Argument.
Welche weiteren Sonderregeln gelten?
Bewilligungsfreiheit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind ohne behördliche Bewilligung zulässig. Zuschläge und Ausgleichsruhezeit für Nachtarbeit gelten trotzdem.
Freie Sonntage. Bei einer Fünftagewoche im Jahresdurchschnitt mindestens vier freie Sonntage im Jahr plus die Sonntage in den Ferien. Wer Erziehungs- oder Betreuungspflichten hat, hat Anspruch auf zwölf freie Sonntage; nach Sonntagsarbeit sind dann mindestens 36 Stunden Ruhe zusätzlich zur täglichen Ruhezeit zu gewähren.
Freier Halbtag. Zusätzlich zum wöchentlichen Ruhetag steht ein freier Halbtag pro Woche zu. Mit dokumentiertem Einverständnis darf er für höchstens vier Wochen zusammengelegt werden, in Saisonbetrieben für höchstens zwölf Wochen.
Sieben Tage in Folge. Zulässig, wenn die tägliche Arbeitszeit höchstens neun Stunden beträgt, im Zweiwochenschnitt höchstens 50 Stunden gearbeitet wird und danach drei freie Tage mit mindestens 83 Stunden folgen.
Was regelt der Landes-GAV?
Der allgemeinverbindliche Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes legt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschliesslich Präsenzzeit fest: höchstens 42 Stunden in Normalbetrieben, 43,5 Stunden in Saisonbetrieben und 45 Stunden in Kleinbetrieben nach Anhang.
Überstunden sind mit Freizeit oder Lohn auszugleichen. Eine Auszahlung zu 100 Prozent ist nur zulässig, wenn die Arbeitszeit erfasst, der Saldo monatlich schriftlich mitgeteilt und spätestens mit dem letzten Lohn ausbezahlt wird; sonst sind 125 Prozent geschuldet. Übersteigt der Saldo am Monatsende 200 Stunden, ist der Überschuss mit dem Folgelohn auszuzahlen.
Der Landes-GAV enthält weitere Bestimmungen, etwa zu Ruhetagen, Mindestlöhnen und zur Arbeitszeiterfassung, und wird periodisch angepasst. Massgebend ist die jeweils gültige Fassung auf l-gav.ch. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
💬 Meine Einschätzung
Ich habe meine 17 Jahre Teamleitung in der Produktion verbracht, nicht in der Gastronomie. Aus Sicht der Planung fällt mir am Gastgewerbe vor allem eines auf: Die Bewilligungsfreiheit nimmt dem Betrieb Aufwand ab, aber sie nimmt auch eine Prüfung weg, die in der Industrie jeden Plan durchleuchtet. Umso mehr hängt hier an der eigenen Zeiterfassung. Wer geteilte Dienste plant, sollte den 14-Stunden-Rahmen genauso ernst nehmen wie die Personalstärke am Abend.
- Geteilter Dienst: ganzer Tag samt Pausen innerhalb von 14 Stunden.
- Unterbrechung ist nur Freizeit, wenn sie frei verfügbar ist.
- Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung; Zuschläge gelten trotzdem.
- Mindestens 4 freie Sonntage bei Fünftagewoche, 12 mit Betreuungspflichten.
- Landes-GAV: im Schnitt höchstens 42 Stunden in Normalbetrieben.
Häufige Fragen
Wie lang darf ein geteilter Dienst insgesamt sein?
Vom ersten Arbeitsbeginn bis zum letzten Feierabend höchstens 14 Stunden einschliesslich Pausen und Unterbrechung.
Wird die Zimmerstunde bezahlt?
Nur wenn sie nicht frei verfügbar ist, etwa weil man im Betrieb bleiben oder erreichbar sein muss. Eine frei verfügbare Unterbrechung ist keine Arbeitszeit.
Braucht ein Hotel eine Bewilligung für den Nachtportier?
Nein. Gastbetriebe dürfen nachts ohne Bewilligung beschäftigen. Zuschläge und Ausgleichsruhezeit gelten trotzdem.
Wie viele Stunden gelten nach L-GAV als Vollzeit?
Im Durchschnitt höchstens 42 Stunden pro Woche in Normalbetrieben, 43,5 in Saisonbetrieben und 45 in Kleinbetrieben.
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Quellen
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Artikel 4, 7, 12, 14 und 23 — Gastbetriebe
- Kantonales Arbeitsinspektorat Graubünden, Merkblatt Arbeitszeiten Gastgewerbe, April 2024
- Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Artikel 9, 10 Absatz 3, 15, 15a und 21
- Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), Artikel 15, mit Kommentar, abgerufen im Oktober 2026
Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.


