Glossar Schichtarbeit
Bewachungs- und Überwachungspersonal
Bewachungs- und Überwachungspersonal kurz erklärt: was der Begriff im Schweizer Arbeitsrecht und im Schichtalltag bedeutet, mit Rechtsgrundlage.
Definition
Arbeitnehmende, deren Haupttätigkeit die Bewachung oder Überwachung ist, etwa von Gebäuden, Personen oder Veranstaltungen, im Verkehrs- oder Ordnungsdienst. Für sie gilt eine Sonderbestimmung der Verordnung 2 mit Bewilligungsfreiheit für Nacht, Sonntag und ununterbrochenen Betrieb.
Was das für den Schichtplan bedeutet
In einzelnen Nächten sind elf Stunden Arbeit innerhalb von 13 zulässig, im Wochenschnitt höchstens neun. Die Ruhezeit darf mehrmals pro Woche auf neun Stunden sinken, wenn sie im Zweiwochenschnitt zwölf erreicht.
Rechtsgrundlage
Art. 45 ArGV 2
Mehr dazu
- Schichtarbeit im Sicherheitsdienst: Welche Regeln gelten?
- Alle Beiträge im Bereich Branchen
Verwandte Begriffe
- Chauffeurverordnung (ARV 1)
- Sonntagsverkauf
- Lenkzeit
- Reinigungsbetrieb
- Grossbetrieb des Detailhandels
- Allgemeinverbindlicherklärung
- Mitwirkung bei der Arbeitszeitplanung
- Tagesarbeit
- Pikettdienst
Häufige Fragen
Was bedeutet Bewachungs- und Überwachungspersonal?
Arbeitnehmende, deren Haupttätigkeit die Bewachung oder Überwachung ist, etwa von Gebäuden, Personen oder Veranstaltungen, im Verkehrs- oder Ordnungsdienst. Für sie gilt eine Sonderbestimmung der Verordnung 2 mit Bewilligungsfreiheit für Nacht, Sonntag und ununterbrochenen Betrieb.
Wo ist Bewachungs- und Überwachungspersonal geregelt?
Grundlage: Art. 45 ArGV 2.
Was bedeutet Bewachungs- und Überwachungspersonal für den Schichtplan?
In einzelnen Nächten sind elf Stunden Arbeit innerhalb von 13 zulässig, im Wochenschnitt höchstens neun. Die Ruhezeit darf mehrmals pro Woche auf neun Stunden sinken, wenn sie im Zweiwochenschnitt zwölf erreicht.
Nächster Schritt
Zuschläge berechnen